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Freitag, 29. März 2024
   
 

Bonusleistungen gesetzlicher Krankenkassen

Der Steuertipp der Lohi

Seit 2010 sind Beiträge zur gesetzlichen und privaten Basiskrankenversicherung als Sonderausgaben absetzbar – und das unbeschränkt in ihrer tatsächlichen Höhe. Immer wieder gab es jedoch unterschiedliche Auffassungen darüber, ob sich Zuschüsse oder Rückerstattungen der Krankenkassen im Rahmen von Bonusprogrammen auch steuerlich auswirken.

Ob Rückenschule oder Kochkurs, ob Wassergymnastik oder Lauftreff, ob professionelle Zahnreinigung oder Gesundheits-Check: Krankenkassen lassen sich heute einiges einfallen, um die Gesundheit ihrer Mitglieder zu fördern und Anreize zu gesundheitsbewusstem Verhalten zu setzen. Manche der Angebote sind kostenpflichtig und nicht im normalen Leistungsumfang der Krankenkasse enthalten. Im Rahmen von Bonusprogrammen können sie dem Versicherten jedoch nachträglich erstattet werden. Dieses Verfahren wertete die Finanzverwaltung in der Regel als Beitragsrückerstattung – mit steuerlichen Konsequenzen.

In einem Urteil vom Juni kommt der Bundesfinanzhof jedoch zu einer anderen Auffassung: Erstattet eine Krankenkasse im Rahmen von Bonusprogrammen tatsächliche Aufwendungen des Steuerpflichtigen, liegt weder eine steuerliche Einnahme noch eine Rückerstattung von Beiträgen vor, so die obersten Finanzrichter. Die Leistungen aus dem Bonusprogramm können sich also auch nicht mindernd auf die abziehbaren Sonderausgaben auswirken. Wie genau die Finanzverwaltung dieses Urteil umsetzen wird, ist bislang jedoch nicht bekannt. Die Lohi (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V.) empfiehlt ihren Mitgliedern darum, bei bereits veranlagten Fällen zunächst abzuwarten und bei neuen auf Leistungen aus dem Bonusprogramm hinzuweisen.

Mehr Infos zum Thema in den Beratungsstellen der Lohi und unter www.lohi.de.

 

Veröffentlicht am: 03.11.2016

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