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Samstag, 20. April 2024
   
 

Grundsteuer: Einfach und transparent geht

Bund der Steuerzahler zur Verhandlung beim Bundesverfassungsgericht

Die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverfassungsgericht am 16.1.208 zur Grundsteuer hat berechtigte Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit deutlich gemacht. Das aktuelle Verfahren zur Wertermittlung ist intransparent, veraltet und bewirkt keine gleichmäßige Besteuerung. „Deshalb sollte jetzt schleunigst an einem Einfachmodell gearbeitet werden”, fordert der Präsident des Bundes der Steuerzahler, Reiner Holznagel.

„Die Verhandlung hat gezeigt, dass die Finanzverwaltung vor allem an das Aufkommen denkt, nicht aber an die Steuerzahler. Zudem wurde sehr deutlich, dass sich die Digitalisierung in diesem Bereich eher zu einer großen Datenkrake entwickelt als zu einer effizienten Verwaltung”, betont Holznagel. Insbesondere aus der Hamburger Verwaltung kamen aber erfreuliche Signale, dass ein einfaches Bewertungsmodell schneller umsetzbar wäre als das bisher von 14 Bundesländern vorgeschlagene Kostenwertmodell. Auch der Bund der Steuerzahler hat in seinen Stellungnahmen auf ein solches Modell verwiesen, das eine schnelle Umsetzung möglich macht. Dieser Punkt dürfte vor allem wichtig sein, weil das Gericht möglicherweise keine langfristige Übergangszeit gewähren wird.

Zum Hintergrund

Konkret stehen die Bewertungsregeln für die Grundstücke auf dem Prüfstand. Dieser Wert ist Ausgangsgröße für die Berechnung der Steuer. Das Problem: Die sogenannten Einheitswerte werden auf Grundlage der Wertverhältnisse des Jahres 1964 in den westlichen bzw. 1935 in den östlichen Bundesländern ermittelt. Genau darüber beschweren sich die Kläger bzw. Beschwerdeführer beim Gericht: Die Steuerzahler sehen einen Verstoß gegen Artikel 3 GG (Gleichheitsgrundsatz), weil Veränderungen im Gebäudebestand und auf dem Immobilienmarkt – wegen der Rückanknüpfung an die Jahre 1935/1964 – nicht ausreichend bei der Bewertung der Grundstücke berücksichtigt werden. Zudem richten sich die Beschwerden gegen die Anwendung zweier unterschiedlicher Bewertungsverfahren, die für dasselbe Grundstück zu völlig unterschiedlichen Ergebnissen führen können („Ertrags- und Sachwertverfahren“).

 

Veröffentlicht am: 17.01.2018

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