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Freitag, 19. April 2024
   
 

Mythen zur Pauschalreiserichtlinie

Und wie es sich tatsächlich verhält

Der Deutsche Bundestag hat in der vergangenen Woche das neue Reiserecht beschlossen. Das Gesetz kann voraussichtlich fristgerecht zum 1. Juli 2018 in Kraft treten. Um die neue Gesetzeslage ranken sich seit Monaten zahlreiche Mythen. Der DRV möchte einen Beitrag zur Versachlichung der Debatte leisten.

Mythos Festpreis: Reisende hätten künftig gravierende Nachteile, weil der Festpreis nicht mehr gilt. Veranstalter könnten den Reisepreis nach Vertragsabschluss ohne Angaben von Gründen um acht Prozent anheben.
Tatsächlich ist es so:
Bereits heute können Veranstalter den Reisepreis um bis zu fünf Prozent nach Vertragsabschluss anheben. Aber die Verbraucher spüren davon wenig, weil die Veranstalter nur äußerst selten von diesem Recht Gebrauch machen. In der Tat gilt jetzt, dass der Reisepreis um acht Prozent angehoben werden darf. An der Praxis, dass dies meist nicht an den Verbraucher weitergegeben werden wird, wird sich nicht viel ändern. Das Gesetz beschränkt das Recht auf Preiserhöhungen nämlich auf wenige Ausnahmefälle, z.B. wenn Steuern und Gebühren erhöht werden oder der Kerosinpreis steigt. Diese neue Regelung bringt auch Vorteile für den Verbraucher. Denn, wenn ein Reiseveranstalter sich das Recht von Preiserhöhungen vorbehält, muss er im Gegenzug auch die Preise um bis zu acht Prozent senken, z.B. wenn Treibstoffkosten sinken oder sich der Wechselkurs zugunsten des Urlaubers ändert.

Mythos Veranstalterhaftung: Reisebüros könnten ungewollt und ohne es zu merken in die Veranstalterhaftung geraten, wenn sie künftig Bausteinreisen vermitteln. Reisebüros müssten deshalb um ihre Existenz fürchten.
Tatsächlich ist es so:
Wenn Reisebüros einzelne Leistungen nur vermitteln, geraten sie auch künftig nicht in die Veranstalterhaſtung. Das neue Gesetz führt die Kategorie „Verbundene Reiseleistung“ neu ein. Darunter versteht man die Vermittlung mehrerer Einzelleistungen für eine Reise. Wenn ein Reisebüro sicherstellen will, dass es bei einer „Verbundenen Reiseleistung“ kein Risiko hat, in die Veranstalterhaftung zu kommen, muss es bestimmte Punkte beachten: Erstens müssen Leistungen separat ausgewählt und separat gebucht werden. Zweitens muss das Reisebüro darauf achten, den Kunden über seine Rechtssituation aufzuklären, in dem es ihm ein Formblatt aushändigt. Drittens darf keine Gesamtrechnung für alle Leistungen gebündelt ausgestellt werden – ein separates Ausstellen von Rechnungen ist nötig, auch wenn dies bürokratisch ist.

Mythos Tagesreise: Da Tagesreisen bei einem Wert von unter 500 Euro nicht unter den Schutz der Pauschalreiserichtlinie fallen, habe der Reisende keinerlei Absicherung.
Tatsächlich ist es so:
Tagesreisen haben in der Regel Ausflugscharakter – man besucht etwa ein Museum, ein Konzert oder ein Fußballspiel. Häufig werden keine großen Distanzen zurückgelegt. Es besteht daher nicht die mit einer Pauschalreise vergleichbare Schutzbedürftigkeit der Reisenden. Der Reisende ist natürlich weiterhin durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) abgesichert – er ist keineswegs völlig schutzlos.

Mythos Beratungsgespräch:
Ein Reisebüro könnte allein durch das „Sprechen“ über mögliche Leistungskombinationen zum Veranstalter werden.
Tatsächlich ist es so:
Das sogenannte „neutrale Beratungsgespräch“ zwischen dem Expedienten und dem Kunden dient dazu, zuverlässig herauszufinden, was der Kunde möchte. Das entspricht der auch bisher üblichen Bedarfsermittlung. Natürlich ist dies auch weiterhin zulässig – das hat der DRV durchgesetzt – und hat keinerlei Rechtsfolgen. Es hat insbesondere keine Auswirkungen auf die Haftung.

Mythos Insolvenzversicherung: Jedes Reisebüro benötige eine Insolvenzversicherung, wenn es Kundengelder entgegennimmt.
Tatsächlich ist es so:
Das neue Reiserecht erfordert, dass ein Reisebüro, das verbundene Reiseleistungen vermittelt und vom Kunden Geld entgegennimmt, dieses Geld absichern muss. Man spricht dann von Reisebüroinkasso. Anders verhält es sich für Reisebüros, die nur Pauschalreisen vermitteln. Diese müssen keine Kundengelder absichern. Nimmt das Reisebüro im Fall einer verbundenen Reiseleistung kein Geld entgegen und zahlt der Kunde direkt an die Leistungsträger (Direktinkasso), ist keine Insolvenzversicherung erforderlich.

Mythos Spielräume: Deutschland und der DRV hätten die Umsetzungs- und -verhandlungsspielräume nicht ausreichend genutzt.
Tatsächlich ist es so:
Ein Gesetzgebungsverfahren wird durch den Austausch von Regierung und Parlament geprägt. Ein Verband wie der DRV sitzt nicht am Verhandlungstisch. Er liefert der Politik die Expertise und bringt die Forderungen der Branche in das Verfahren ein. Während dieses Prozesses hat es der DRV geschafft, Verbesserungen für die Branche zu erreichen. Für die Richtlinie gilt die so genannte Vollharmonisierung. Das heißt die nationalen Spielräume bei der politischen Umsetzung waren ohnehin eng. Dort, wo es möglich war, wurden diese genutzt.

 

Veröffentlicht am: 07.06.2017

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