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Neue Informationspflichten für Online-Shops

Neues Streitschlichtungssystem kommt

Seit Anfang 2016 müssen Online-Händler neue Informationspflichten beachten. Wer sie vernachlässigt, muss mit Abmahnungen rechnen. Grund für die Neuerungen sind EU-Regelungen, die Streitigkeiten im grenzüberschreitenden Online-Shopping verringern sollen.

Denn für Verbraucher kann es immer noch aufwändig sein, eine Reklamation bei einem Online-Händler im Ausland durchzusetzen. Grenzüberschreitende Gerichtsverfahren sind teuer und umständlich. Die EU will nun die außergerichtliche Streitbeilegung fördern. Dazu werden europaweit einheitliche Regeln geschaffen. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat die wichtigsten Informationen zum Thema „Informationspflichten und Streitbeilegung” zusammengestellt.

Neue Plattform zur Streitbeilegung


Die erste wichtige Änderung beim Online-Shopping basiert auf der „ODR-Verordnung" (Verordnung Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten). Diese EU-Vorschrift gilt seit 9. Januar 2016 in allen Mitgliedsstaaten und muss nicht in deutsches Recht umgesetzt werden. Ihr Kern ist die Einführung einer neuen Online-Streitbeilegungs-Plattform (OS-Plattform) für Händler und Verbraucher. Diese wird von der EU-Kommission betrieben und soll in 23 Sprachen verfügbar sein.

Für Online-Händler und Inhaber von Online-Shops besteht nun die Pflicht, auf ihrer Seite einen Link zu dieser Online-Plattform unterzubringen. Dieser muss „gut zugänglich” sein. Zu empfehlen ist es, diesen Link verbunden mit einem Hinweis auf die neue EU-Plattform zur Streitbeilegung im Impressum sowie in den AGB und auch in Bestellbestätigungen unterzubringen. In Verbindung mit dem Link muss auch die Emailadresse des Händlers zu finden sein. Der Link lautet: http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Allerdings hat es die EU-Kommission selbst noch nicht geschafft, die Plattform aktionsfähig zu machen. Zwar existiert bereits eine Internetseite, das eigentliche Angebot ist aber noch nicht aktiv.

Offizieller Starttermin ist der 15. Februar 2016. Das bedeutet jedoch nicht, dass Händler das Thema bis dahin ignorieren können: Die Pflicht, den Link einzubinden, besteht trotzdem. Obwohl die Streitbeilegung selbst noch nicht funktioniert, sind Abmahnungen nicht ausgeschlossen.

Welche Händler sind betroffen?


Betroffen sind alle Händler, die Waren und Dienstleistungen online an Verbraucher verkaufen. Die EU-Verordnung beantwortet leider nicht die Frage, ob damit nur eigenständige Online-Shops oder auch der Verkauf über eBay und andere Verkaufsplattformen gemeint sind. Davon ist jedoch auszugehen. Wer im Rahmen seiner gewerblichen oder geschäftlichen Tätigkeit einen Online-Marktplatz nutzt, sollte also unbedingt auf Nummer sicher gehen und die Verlinkung einbinden. So können Verkäufer den Link zum Beispiel bei eBay entweder innerhalb der Artikelbeschreibung oder in dem Feld „zusätzliche, gesetzlich erforderliche Angaben" im Impressum einbinden.

In der Artikelbeschreibung ist es möglich, einen anklickbaren Link einzubauen. Inwieweit ein nicht anklickbarer Link im Text ausreicht, ist rechtlich noch nicht sicher geklärt. Bei anderen Online-Marktplätzen ist eine anklickbare Verlinkung unter Umständen technisch noch nicht möglich. Hier sollten Verkäufer den Link zumindest in den Text einfügen – etwa beim Händler-Impressum – damit ihn der Kunde per „copy and paste" nutzen kann.

Wie funktioniert die Streitbeilegung?


Beschwert sich ein Verbraucher künftig bei der OS-Plattform über einen Händler, fordert die Plattform diesen zur Streitbeilegung auf und schlägt beiden eine Schlichtungsstelle vor. Der Händler muss dann innerhalb von zehn Tagen mitteilen, ob er nach den in seinem Land geltenden gesetzlichen Regelungen zur Teilnahme an der Schlichtung verpflichtet oder freiwillig dazu bereit und mit der Schlichtungsstelle einverstanden ist. Können sich die Parteien nicht auf eine Schlichtungsstelle einigen, wird die Angelegenheit nicht weiter betrieben. Dann müssen sie sich entweder mit der Sache abfinden oder vor Gericht gehen. Einigen sich die Parteien auf eine Schlichtungsstelle, erhält diese von der Plattform eine Mitteilung über den Sachverhalt. Die Schlichtungsstelle informiert die Beteiligten dann über Verfahren und Kosten. Mit Hilfe der Plattform kann die Schlichtung online durchgeführt werden. Die Plattform selbst erhebt dafür keine Gebühren. Ist eine der Parteien mit dem Ergebnis des Schlichtungsverfahrens unzufrieden, kann sie trotzdem den Weg zu den normalen Gerichten gehen. Übrigens: Nicht nur Verbraucher können bei der OS-Plattform eine Streitbeilegung einleiten, sondern auch Händler. Nur Händlern untereinander ist dies verwehrt.

Schaffung von Schlichtungsstellen

Eine Grundvoraussetzung für das Funktionieren des Systems ist, dass es entsprechende Schlichtungsstellen gibt. Alle europäischen Länder müssen daher neue Schlichtungsstellen schaffen oder bestehende mit einer entsprechenden Berechtigung versehen. In Deutschland passiert dies durch das Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG). Mit dessen Inkrafttreten wird im April 2016 gerechnet.

Das VSBG stellt den zweiten Teil der anstehenden Änderungen dar. Es setzt eine weitere EU-Regelung um, die sogenannte ADR-Richtlinie (2013/11/EU). Das Gesetz regelt Einzelheiten zur Streitschlichtung zwischen Verbrauchern und Unternehmern, die durch die ODR-Verordnung noch nicht abgedeckt sind. Für Online-Händler wichtig: Das VSBG enthält gegenüber der jetzt schon wirksamen ODR-Verordnung noch zusätzliche Informationspflichten.

Diese gelten aber nicht schon ab Inkrafttreten des Gesetzes, sondern erst nach einer Übergangszeit, voraussichtlich ab März 2017. Unter anderem müssen dann Händler, die sich generell zur Teilnahme am Streitbeilegungsverfahren verpflichtet haben oder die gesetzlich dazu verpflichtet sind, ihre Kunden im Rahmen ihres Internetangebots darauf hinweisen.

 

Veröffentlicht am: 06.02.2016

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