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Neues im Mutterschutzgesetz

Änderungen zum Jahresbeginn

Zum 1. Januar 2018 treten einige Neuregelungen zum Thema Mutterschutz in Kraft. Das Mutterschutzgesetz (vom 23. Mai 2017, BGBl. I, S. 1228) gilt nun auch unter bestimmten Voraussetzungen für Schülerinnen und Studentinnen. Werdende Mütter bekommen mehr Entscheidungsfreiheit bei Sonntags- und Nachtarbeit.

Laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) haben Arbeitgeber zudem erweiterte Pflichten, um Mütter besser vor Gefahren zu schützen.

Viele Regelungen des Mutterschutzgesetzes stammten noch aus den 1950er Jahren. Im Mai 2017 gab es deshalb eine umfassende Gesetzesreform, um den Mutterschutz zu modernisieren. Einige Neuregelungen gelten bereits seit 30. Mai, die komplette Neufassung tritt zum 1. Januar 2018 in Kraft. Der D.A.S. Leistungsservice fasst die wichtigsten Änderungen zusammen.

Personenkreis
Das Mutterschutzgesetz gilt ab 1. Januar 2018 auch für Schülerinnen und Studentinnen, wenn deren Ausbildungsstelle Ort, Zeit und Ablauf der Lehrveranstaltungen verpflichtend vorgibt oder wenn sie ein Pflichtpraktikum ableisten. Das Gesetz gilt auch für arbeitnehmerähnliche Personen, Heimarbeiterinnen und Frauen im Bundesfreiwilligendienst. Für Richterinnen, Beamtinnen und Soldatinnen gelten ab Januar Regelungen, die dem Mutterschutzgesetz entsprechen, die allerdings in anderen Gesetzen niedergelegt sind.

Arbeitgeber
Das Mutterschutzgesetz sieht ab 1. Januar 2018 zusätzliche Pflichten für Arbeitgeber vor, zum Beispiel bei der Erstellung von Gefährdungsbeurteilungen für die einzelnen Arbeitsplätze im Hinblick auf Gefahren für werdende Mütter. Beschäftigungsverbote aus betrieblichen Gründen soll es nur noch als letzte Möglichkeit geben, wenn es zum Beispiel nicht möglich ist, den Arbeitsplatz bedarfsgerecht umzugestalten.

Nachtarbeit
Der Arbeitgeber darf eine schwangere oder stillende Frau nicht zwischen 20 Uhr und 6 Uhr beschäftigen. Ab 1. Januar 2018 darf sie jedoch auf eigenen Wunsch bis 22 Uhr arbeiten – mit behördlicher Genehmigung.
 
Auch Sonn- und Feiertagsarbeit ist künftig möglich, wenn die Frau dies wünscht. Neben anderen Voraussetzungen muss allerdings gewährleistet sein, dass sie nicht allein arbeitet. Ausnahmen für bestimmte Branchen gibt es bei Nacht- und Sonntagsarbeit nicht mehr.
 
Schutzfristen
Zu den bereits bekannten Regelungen gehört, dass der Arbeitgeber eine Frau während der sechs Wochen vor der Entbindung nicht aktiv beschäftigen darf – außer auf ihren ausdrücklichen Wunsch hin. Das gilt auch für die acht Wochen nach der Entbindung. Hat die Arbeitnehmerin ein behindertes Kind zur Welt gebracht, kann sie seit Mai 2017 die Schutzfrist nach der Geburt auf zwölf Wochen verlängern. Diese Frist gilt auch nach einer Früh- oder Mehrlingsgeburt. Nach einer Frühgeburt verlängert sich die Schutzfrist zusätzlich um den Teil der Frist, den die Mutter vor dem ursprünglichen Geburtstermin nicht mehr in Anspruch nehmen konnte.
 
Kündigungsschutz
Während einer Schwangerschaft und in der Regel bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt, darf der Arbeitgeber einer Frau nicht kündigen. Seit Mai 2017 gilt: Nach einer Fehlgeburt, die sich nach der zwölften Schwangerschaftswoche ereignet, besteht ebenfalls Kündigungsschutz für vier Monate.

Foto: Pixabay

 

Veröffentlicht am: 12.12.2017

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