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Freitag, 29. März 2024
   
 

Unwetterschäden steuerlich geltend machen

Steuertipp der Lohi

Wasser, Schlamm, Verwüstung. In vielen Teilen Deutschlands, vor allem aber in Bayern und Baden-Württemberg, haben Gewitter und Starkregen in den vergangenen Wochen große Schäden an Häusern und Wohnungen verursacht.

Neben Ärger bringen die Unwetter für Betroffene oft hohe finanzielle Belastungen. Normale Wohngebäude- oder Hausratversicherungen decken Unwetterschäden in der Regel nicht ab. Nur wer zusätzlich eine Elementarschadenversicherung abgeschlossen hat, kann im Fall der Fälle mit einer Erstattung rechnen.

Einen kleinen Hoffnungsschimmer für Geschädigte gibt es aber dennoch: „Viele der entstandenen Kosten lassen sich als außergewöhnliche Belastungen, Handwerkerleistungen oder Werbungskosten bei der Steuererklärung  geltend machen“, informiert jetzt die Lohi  (Lohnsteuerhilfe Bayern e. V). Profitieren können Vermieter und Mieter ebenso wie diejenigen, die ihre Immobilie selbst zum Wohnen nutzen.

So können Kosten geltend gemacht werden:

- Vermieter: Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Alternativ, unter bestimmten Voraussetzungen: Sonderabschreibung

- Selbstnutzer: Außergewöhnliche Belastungen bzw. Handwerkerleistungen.

- Mieter: Außergewöhnliche Belastungen bzw. Handwerkerleistungen bei Schönheitsreparaturen, die der Vermieter nicht selbst vornimmt.

Betroffene sollten mit der Beseitigung von Schäden bzw. Wiederbeschaffung nicht allzu lange warten, rät die Lohi. Die Finanzbehörden erkennen entsprechende Käufe, Bau- und Reparaturmaßnahmen nur innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren nach dem schädigenden Ereignis an.  Wichtig ist, entsprechende Rechnungen und Belege aufzubewahren und mit der Steuererklärung einzureichen. Am einfachsten gestalten sich steuerliche Entlastungen, wenn die Finanzverwaltung einen sogenannten „Katastrophenerlass“ erteilt hat, so das Bayerische Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat am 3. 6. 2016 und das Ministerium für Finanzen Baden-Württemberg am 10. 6. 2016.

Mehr Infos zum Thema in den Beratungsstellen der Lohi und unter
www.lohi.de.

 

Veröffentlicht am: 21.06.2016

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