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Krankenversicherung: Sonderkündigungsrecht bei Zusatzbeiträgen

Verlangt eine gesetzliche Krankenkasse einen Zusatzbeitrag, hat der Versicherte ein Sonderkündigungsrecht. Die Kündigungsfrist beträgt dann zwei Monate, jeweils zum Monatsende. Wer sein Sonderkündigungsrecht wegen der Zusatzbeiträge ausübt, muss in diesen zwei Monaten keine Zusatzbeiträge bezahlen.

Die Kasse ist dann verpflichtet, innerhalb von 14 Tagen eine Kündigungsbestätigung auszustellen. Nur mit dieser kann man eine Mitgliedschaft bei einer anderen Krankenkasse abschließen. Es steht aber zu befürchten, dass immer mehr Krankenkassen Zusatzbeiträge von den Versicherten verlangen werden. Deshalb sollte man sich gut überlegen, ob man die Krankenkasse wechselt. Denn wahrscheinlich verlangt die neue Krankenversicherung in ein paar Monaten ebenfalls den Zusatzbeitrag. Über Bonusprogramme und Wahltarife kann man laut ARAG Experten die zusätzliche finanzielle Belastung mindern und seine Beiträge teilweise wieder zurückerstattet bekommen. Solche Programme lohnen sich allerdings nur, wenn man auch körperlich die entsprechenden Voraussetzungen mitbringt. Bei Bonusprogrammen erhalten Mitglieder eine Geldprämie, wenn sie beispielsweise regelmäßig an Vorsorgeuntersuchungen teilnehmen oder ins Fitnessstudio gehen. Auch für chronisch kranke Menschen werden entsprechende Angebote gemacht. Wer sich allerdings bei seiner Krankenkasse für einen freiwilligen Wahltarif entschieden hat, verliert sein Sonderkündigungsrecht; diese Verträge haben immer eine Laufzeit von drei Jahren.

Nicht für jedermann geeignet – Freiwillige Wahltarife

Freiwillige Wahltarife sind auf bestimmte Einkommens- und Lebenssituationen ausgerichtet, an bestimmte Obergrenzen gebunden und werden über eine Laufzeit von drei Jahren abgeschlossen. Damit ist in dieser Zeit ein Wechsel der Krankenkasse nicht möglich, auch nicht aufgrund eines Sonderkündigungsrechts! Bei diesen Tarifen entscheidet sich der Versicherte für eine bestimmte Form der Versorgung oder ein Behandlungsprogramm und erhält dafür von der Krankenkasse zum Beispiel eine Beitragsprämie ausgezahlt oder die Kasse verzichtet auf bestimmte Zuzahlungen. Über eine Beitragsrückerstattung werden beispielsweise chronisch Kranke entlohnt, wenn sie an speziellen Programmen teilnehmen und sich z.B. nicht im Krankenhaus sondern vom Hausarzt beraten lassen oder eine Selbstbeteiligung übernehmen. ARAG Experten geben aber zu bedenken, dass solche Wahltarife nicht für jeden günstig und an bestimmte Regeln gebunden sind. Deshalb ist eine genaue Information und ausführliche Beratung zu empfehlen.

Auch Hartz-IV-Empfänger müssen Zusatzbeitrag zahlen

2009 wurden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenkasse vereinheitlicht und fließen seitdem alle in den Gesundheitsfonds, über den dann die Gelder auf die gesetzlichen Krankenkassen aufgeteilt werden. Mit Einführung des Gesundheitsfonds hat der Gesetzgeber die Kassen dazu ermächtigt, für den Fall, dass ihnen die Gelder aus dem Fonds nicht ausreichen, einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern zu erheben. Der Zusatzbeitrag wird allein von den Versicherten erbracht, also Arbeitnehmer, Rentner u.s.w. – Arbeitgeber sind nicht beteiligt. Für Sozialhilfeempfänger und Rentner in Grundsicherung wird der Beitrag vom Sozialamt und Grundsicherungsamt bezahlt. Alle anderen Bezieher von Sozialleistungen müssen den Zusatzbeitrag grundsätzlich selbst berappen, z.B. Hartz-IV-Empfänger. Ausnahmen gibt es nur für Härtefälle.

Wechsel der Krankenkasse

Bei einem Krankenkassenwechsel sollte man nicht nur den Preis, sondern auch das jeweilige Leistungsangebot ansehen, um für sich das passende Modell zu finden. Insgesamt gibt es derzeit ca. 200 gesetzliche Krankenkassen, die verschiedene Zusatzleistungen und Modelle anbieten. Natürlich ist auch der Wechsel in eine private Krankenversicherung möglich. Allerdings sind hier Familienmitglieder nicht wie bei der gesetzlichen Krankenversicherung mitversichert. Darüber hinaus hat die Stiftung Warentest herausgefunden, dass nur selten wirklich kostengünstige Privatversicherungen angeboten werden, die sich zudem oft nur für junge Alleinstehende tatsächlich rechnen. Darüber hinaus geben ARAG Experten zu bedenken, dass wer einmal in die private Krankenversicherung gewechselt hat, nur schwer wieder in die gesetzliche Krankenversicherung zurückkehren kann. Eine Wiederaufnahme ist nur bei einem Einkommen möglich, das dauerhaft unter der Versicherungspflichtgrenze liegt. Für einen Wechsel zurück zur gesetzlichen Krankenkasse muss das monatliche Einkommen mindestens ein Jahr lang weniger als 3.900 Euro beitragen.

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