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Donnerstag, 28. März 2024
   
 

Sparen und Ressourcen zu schonen

Rechte beim Kauf von „Refurbished“-Smartphones

Verschiedene Anbieter haben sich auf generalüberholte Geräte spezialisiert – sie werden auch als „refurbished“ (renoviert, runderneuert) bezeichnet.

Je nachdem, was dem Käufer wichtig ist, kann er zwischen verschiedenen Zustandskategorien auswählen: So kann beispielsweise ein Handy im Zustand „gut“ sichtbare Gebrauchsspuren und Kratzer haben, während eines im Zustand „wie neu“ auch neu aussehen sollte, erläutert Michaela Rassat, Juristin der ERGO Rechtsschutz Leistungs-GmbH.

Wer weniger Wert auf die Optik legt, kann also viel Geld sparen. Technisch müssen alle runderneuerten Geräte einwandfrei sein. Sind sie das nicht, haben Kunden aufgrund der Sachmängelhaftung des Händlers ein Recht auf Gewährleistung. Das heißt: Hat das Gerät bei Übergabe einen Mangel, können Verbraucher dem Händler eine Frist setzen und zunächst Nachbesserung (Reparatur) oder Ersatz fordern. Die Rücksendekosten trägt der Händler.

Schlagen zwei Reparaturversuche fehl oder weigert sich der Händler, kann der Kunde weitere Rechte geltend machen – etwa den Kaufpreis mindern oder vom Kauf zurücktreten. Diese Rechte verjähren nach zwei Jahren. Gewerbliche Händler können ihre Gewährleistung bei gebrauchten Waren auf ein Jahr beschränken. Manche Anbieter von generalüberholten Handys bieten zusätzlich eine freiwillige Garantie an, die zum Teil sogar die zwei Jahre überschreitet. Deren Bedingungen sind allerdings allein Sache des Händlers.

Dabei ist normaler Verschleiß kein Mangel. Ob der Händler für optische Mängel haftet, hängt vom vereinbarten Zustand ab. Unabhängig von der Sachmängelhaftung haben Verbraucher das Recht, den Kauf eines online bestellten Handys innerhalb von 14 Tagen ohne Begründung zu widerrufen. Dann trägt allerdings der Käufer die Rücksendekosten.

Quelle: ERGO Group

 

Veröffentlicht am: 09.11.2019

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