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Freitag, 29. März 2024
   
 

Werbung mit Gewinnspielen

Wie lassen sich Gewinnspiele legal ins Werbekonzept einbinden?

Gewinnspiele sind in vielen Branchen ein beliebtes Mittel, um das Interesse von Verbrauchern zu wecken, wertvolles Adressenmaterial zu gewinnen oder die Kundenbindung zu stärken. Allerdings ist nicht alles erlaubt, was unter Marketingaspekten sinnvoll erscheint.

Denn manche Varianten der Gewinnspielwerbung verstoßen gegen das Wettbewerbsrecht. Sie können dann teure Abmahnungen oder gar Unterlassungsklagen durch Konkurrenz oder Verbraucherverbände zur Folge haben. Die D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) hat drei Gerichtsurteile zum Thema „Werbung mit Gewinnspielen“ zusammengestellt.

Fall 1: Sammeleinwilligung für Telefonwerbung


Ein Unternehmen veranstaltete Online-Gewinnspiele. Sinn war die Adressengewinnung für Fremdunternehmen. Die Teilnehmer konnten durch Anklicken eines Kästchens ihre Einwilligung erklären, zu Werbezwecken von den Werbepartnern des Seitenbetreibers angerufen oder auf anderen Wegen kontaktiert zu werden. Neben dem Kästchen befand sich ein Hinweis, dass der Nutzer die entsprechenden Werbepartner „hier selbst bestimmen" könne – mit einem Link auf eine Liste der insgesamt 59 Werbepartner komplett mit Namen, Geschäftsfeldern und Anschriften. Neben jedem Namen befand sich ein Link „abmelden", mit dem Nutzer das jeweilige Unternehmen ausschließen konnten. Zusätzlich fand sich ein Hinweis, nach dem der Seitenbetreiber bei Nichtnutzung dieses Ausschlussverfahrens selbst 30 Unternehmen aus der Liste auswählen würde, von denen der Nutzer dann Werbung bekäme.

Ein Verbraucherverband ging gegen diese Form der Gewinnspielwerbung vor. Das OLG Frankfurt (Urteil vom 17. Dezember 2015, Az. 6 U 30/15) entschied, dass die hier verwendete Form der Einwilligung der Nutzer in Werbemaßnahmen nicht wirksam sei. Denn diese müsse „in Kenntnis der Sachlage“ erfolgen. Es müsse dem Nutzer klar sein, auf welche Werbung von welchem Unternehmen er sich einlasse. Dies sei hier schon wegen des erheblichen Aufwands des Auswahlverfahrens nicht der Fall. Denn kein durchschnittlicher Internetnutzer werde nur für die Teilnahme an einem Gewinnspiel diese lange Liste durchscrollen, ansehen und jeden einzelnen unerwünschten Werbetreibenden einzeln abwählen. Die Seite sei so angelegt, dass der Nutzer durch den hohen Aufwand dazu gebracht werde, die Auswahl dem Betreiber zu überlassen. Dem Verbraucherverband stehe ein Unterlassungsanspruch zu.

Fall 2: Koppelung von Spielteilnahme und Produktkauf

Grundsätzlich ist es mittlerweile zulässig, die Teilnahme an einem Gewinnspiel an einen Warenkauf zu koppeln. Allerdings kann eine solche Koppelung im Einzelfall unzulässig sein, wenn sie gegen die „fachliche Sorgfalt“ verstößt – und damit die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers zu stark beeinflusst. Ein Hersteller von Lakritz und Fruchtgummi hatte im Fernsehen mit einem zeitlich begrenzten Angebot geworben, bei dem Kunden, die fünf Packungen zu je etwa einem Euro kauften und die enthaltenen Coupons einschickten, an einer Verlosung teilnehmen konnten. Gewinnen konnten sie Preise im Wert von je 5.000 Euro. Im Werbespot zeigte ein Kind auf den mit vielen Produkten der Firma gefüllten Einkaufswagen und bemerkte, dass die Familie ja nun höhere Gewinnchancen habe, was der im Spot auftretende bekannte Fernsehmoderator bestätigte.

Diese Werbung wurde nun als wettbewerbswidrig angegriffen. Denn sie richte sich an Kinder. Diese würden nicht verstehen, dass sie durch mehr Produktkäufe in Wirklichkeit keine höheren Gewinnchancen hätten, weil bei einer solchen Aktion alle Teilnehmer mehr als fünf Packungen kaufen würden, so dass die Gewinnchancen in Relation gleich blieben. Die Entscheidungsfreiheit der Kinder werde unzulässig beeinflusst. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 12. Dezember 2013, Az. I ZR 192/12) war jedoch anderer Ansicht. Diese Produkte würden durchaus auch von Erwachsenen gekauft. Eine unmittelbare Kaufaufforderung an Kinder sei nicht ausgesprochen worden. Die Werbung sei daher nicht nur aus Kindersicht zu beurteilen. Aus Sicht eines durchschnittlichen Verbrauchers sei klar geworden, was die Teilnahme an der Verlosung koste. Die Werbung habe keine unzutreffenden Gewinnchancen suggeriert. Der BGH sah hier also keinen Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht.

Fall 3: Verkauf von Losgutscheinen im Einzelhandel

Die ZDF-Fernsehlotterie „Aktion Mensch“ wollte Losgutscheine über zwei Einzelhandelsketten vertreiben. Kunden sollten dort also einen Gutschein kaufen können, den sie online oder telefonisch nach einer Altersprüfung in ein Los umwandeln konnten. Um auf der sicheren Seite zu sein, bat die Lotterie zuvor das Finanzministerium Rheinland-Pfalz um eine verbindliche Bestätigung, dass für diese Aktion keine glücksspielrechtliche Vertriebs- oder Vermittlungsgenehmigung erforderlich sei. Das Ministerium lehnte ab. Hier solle eine gewerbliche Glücksspielvermittlung stattfinden. Diese sei für die Handelsketten mit einem Gewinn verbunden. Diese verfügten aber nicht über eine behördliche Erlaubnis, Glücksspiele zu veranstalten oder zu vermitteln.

Der Fall kam vor Gericht. Das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz (Urteil vom 27. November 2014, Az. 6 A 10562/14.OVG) hielt die Entscheidung der Behörde für ermessensfehlerhaft. Denn der Verkauf von Losgutscheinen sei keine Glücksspielvermittlung. Ein Gutschein befähige den Käufer noch nicht direkt, am Spiel teilzunehmen. Dies sei erst nach der Umwandlung in ein Los möglich. Ein Spielevertrag komme erst mit der Umwandlung und nach Bestehen der Altersprüfung des Spielers zustande. Wenn noch kein Spielevertrag existiere, könne auch keiner vermittelt werden. Schon gar nicht gewerblich, denn die Handelsketten hätten hier beabsichtigt, die Losgutscheine ohne eigenen Gewinn oder Provision zu verkaufen. Allenfalls hätten sie von einem Imagegewinn profitieren können.

 

Veröffentlicht am: 02.04.2016

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