Wer seinen Chef durch einen Sitzstreik in dessen Büro zu besserer Bezahlung zwingen will, muss mit einer Kündigung rechnen. Allerdings kann eine fristlose Kündigung unwirksam sein, wenn der Mitarbeiter schon jahrzehntelang ohne Beanstandung im Betrieb gearbeitet hat. Dies entschied laut D.A.S. Rechtsschutz Leistungs-GmbH (D.A.S. Leistungsservice) das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein.
Hintergrund
Benimmt sich ein Arbeitnehmer daneben, ist oft eine fristlose Kündigung die Folge. Sie ist berechtigt, wenn das jeweilige Verhalten so schwerwiegend ist, dass dem Arbeitgeber keine Fortsetzung des Arbeitsvertrages während der Kündigungsfrist zuzumuten ist. Dies beurteilen die Arbeitsgerichte je nach Lage des Einzelfalls. Daher sprechen Arbeitgeber sicherheitshalber meist gleichzeitig eine befristete Kündigung aus.
Der Fall: Eine 44-jährige Arbeitnehmerin leitete eine Abteilung mit 300 Mitarbeitern. Ihre Bezahlung richtete sich nach der höchsten tariflichen Entgeltgruppe, sie strebte jedoch eine außertarifliche (AT) Vergütung an. Diese forderte sie immer wieder. Auch nach endgültiger Ablehnung ließ sie nicht locker. Schließlich erklärte sie, von ihrem Posten zurückzutreten, und bat um eine andere Tätigkeit. Ihr Chef versuchte ihr nun klar zu machen, dass sie nicht einseitig „zurücktreten“ könne. Er setzte ein erneutes Gespräch an. Wieder forderte die Angestellte einen AT-Vertrag und weigerte sich schließlich, das Büro ihres Chefs zu verlassen, solange ihre Forderungen nicht erfüllt seien. Auch eine Hinzuziehung ihres direkten Vorgesetzten änderte nichts – ebenso wie der Vorschlag, einen Betriebsrat oder ihren Ehemann herbeizuholen. Weder Bedenkzeit noch eine mündliche Abmahnung brachten sie zur Aufgabe. Stunden später eskortierte die Polizei sie aus dem Betrieb – mit einem schriftlichen Hausverbot und ihrer Freistellung in der Hand. Am nächsten Morgen verfasste sie eine Rundmail an zahlreiche Mitarbeiter, in der sie, ohne ihr Verhalten zu erwähnen, ihre Vorgesetzten kritisierte.
Das Urteil: Wenig überraschend kündigte der Arbeitgeber der Frau fristlos und hilfsweise fristgemäß. Das Landesarbeitsgericht in Kiel (Urteil vom 6.5.2015, Az. 3 Sa 354/14) erklärte jedoch die fristlose Kündigung für unwirksam. Nach Informationen des D.A.S. Leistungsservice begründete das Gericht seine Entscheidung hauptsächlich mit der 22-jährigen beanstandungsfreien Betriebszugehörigkeit der Frau. Es sei nicht ersichtlich, warum sie plötzlich ein solches Verhalten an den Tag gelegt habe. Eine Wiederholung hielt das Gericht für unwahrscheinlich, zumal die Frage der AT-Bezahlung nichts mit ihrer eigentlichen Tagesarbeit zu tun habe. Dem Arbeitgeber sei es zuzumuten, sie während der Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Die fristgemäße Kündigung sei jedoch gerechtfertigt – denn sowohl durch ihren Sitzstreik wie auch durch die E-Mail habe sie ihre Pflichten grob verletzt.