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Dienstag, 19. März 2024
   
 

Vom Vermachen und Vertun

Wie vererbt man eigentlich Auslandsimmobilien?

Das Häuschen im Grünen – für immer mehr Deutsche ein Traum, der nicht nur im eigenen Land gelebt wird. Sei es die Finca auf Mallorca, die Ferienwohnung in England oder das Haus in Florida, Zweit- oder Drittbesitz von Immobilien wird gern als Investition in die Zukunft betrachtet.

Auch die Nachkommen sollen von der interessanten Geldanlage profitieren und das Häuschen einmal erben. Rechtsanwalt Carl-Christian Thier von der deutsch-amerikanischen Kanzlei Urban Thier & Federer P.A. klärt auf, worauf es beim Erben und Vererben von Auslandsimmobilien ankommt:

„Wichtigstes Dokument bei der Nachlassplanung ist natürlich das Testament. Hierin wird genau festgehalten, wie die hinterlassenen Vermögenswerte verteilt werden sollen und wer das Erbe erhält. Was theoretisch so einfach klingt, kann im tatsächlichen Erbfall zu ungewohnten Problemen führen, denn diese Dokumente besitzen nicht immer und ohne Weiteres länderübergreifende Gültigkeit. Grundsätzlich findet bei ausländischen Vermögensgegenständen wie Haus oder Bankkonten das Recht des Staates Anwendung, in dem sich das Eigentum befindet.

Das schließt auch die Formvorschriften für Testamente ein. Diese können mitunter stark voneinander abweichen, sodass ein handschriftlich verfasstes Testament, wie es in Deutschland üblich ist, etwa in England und den USA nicht zwingend und überall anerkannt wird. Im schlimmsten Fall sehen sich die Erben bei nicht korrekt abgefassten Testamenten mit langwierigen Verfahren und einer anderen Erbfolge, als vom Erblasser gewollt, konfrontiert. Damit das Auslandsvermögen wie gewünscht und reibungslos vererbt werden kann, empfiehlt es sich, frühzeitig mit der Nachlassplanung zu beginnen. Ein fachkundiger Rechtsanwalt kann über die Besonderheiten der Gesetzgebung informieren und bei der Testamentserstellung beratend zur Seite stehen.

Auch die Nachlassverwaltung gestaltet sich von Land zu Land unterschiedlich. In Deutschland tritt der Erbe als direkter Rechtsnachfolger des Verstorbenen auf und kann sich selbst um die Nachlassverwaltung kümmern. Als Rechtsnachfolger gehen Vermögen, aber auch eventuelle Schulden des Verstorbenen zulasten des oder der Erben. Diese Schulden können den Wert des vererbten Vermögens übersteigen.  Viele deutsche Hinterbliebene schlagen deshalb in einem solchen Fall eine Erbschaft aus.

In den USA ist dies anders geregelt: Dort wird üblicherweise ein Nachlassverwalter eingesetzt. Seine Aufgaben bestehen dann darin, sich einen Überblick über das Erbe zu verschaffen, Verbindlichkeiten zu begleichen und gegebenenfalls Rechtsstreite zu führen und zu beenden. Nach Abschluss der Abwicklung des Nachlasses zahlt der Verwalter dann an die Erben aus. Gab es mehr Schulden als Vermögen, so erhalten die Erben nichts. Schulden können sie in den USA aber nicht erben. Die Notwendigkeit, ein Erbe in den USA auszuschlagen, besteht somit für Deutsche grundsätzlich nicht.

Aufgrund der unterschiedlichen Erbschaftsgesetze in den einzelnen Ländern empfiehlt es sich in jedem Fall, einen Fachmann zurate zu ziehen. Zwischen Deutschland und den USA gibt es zudem ein sogenanntes Doppelbesteuerungsabkommen. Dies sorgt unter anderem dafür, dass deutsche Erben in den USA gezahlte Erbschaftssteuer in Deutschland anrechnen lassen können.“


Foto: Carl-Christian Thier

 

Veröffentlicht am: 22.05.2016

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